Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dozenten

Präambel
Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Dozenten, die in freier Mitarbeit für die one by one EDV-GmbH (im Folgenden Auftraggeber genannt) tätig werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Subunternehmen, die ihrerseits in unserem Auftrag einen Dozenten für die Durchführung unserer Schulungen beauftragen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dazu, die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von EDV-Seminaren eindeutig zu regeln. Da jedoch zukünftige Entwicklungen nicht immer vorhersehbar sind und somit auch nicht vollständig in diesem Vertrag berücksichtigt werden können, soll im Sinne der betreffenden Paragraphen verfahren werden.

§ 1 Tätigkeit
Der Dozent wird als Freiberufler/freier Mitarbeiter bzw. das Subunternehmen als Dienstleister in den Unterlagen des Auftraggebers geführt. Der Auftraggeber unterliegt keiner Verpflichtung zur Beschäftigung des Dozenten, es sei denn, der Dozent hat hierfür ausdrücklich einen schriftlichen Auftrag per Mail oder Fax (Auftragsbestätigung) erhalten. Der Dozent ist nicht zur Arbeit für den Auftraggeber verpflichtet, es sei denn, er hat einen Auftrag des Auftraggebers ausdrücklich angenommen.

§ 2 Weisungsfreiheit und Weisungsbindung
Der Dozent unterliegt bei der Durchführung der ihm übertragenen Schulungen allen Weisungen des Auftraggebers, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Seminars stehen. Der Dozent ist in jedem Falle verpflichtet, die Allgemeinen Durchführungsregeln für Schulungen (ADfS) der Auftraggeber einzuhalten. Diese sind Anlage und Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Dozent ist in sonstige innerbetriebliche Abläufe des Auftraggebers nicht eingebunden. Gegenüber den Angestellten des Auftraggebers hat der Dozent keine Weisungsbefugnis.

Der Dozent ist freier Unternehmer und ist regelmäßig auch für andere Unternehmen tätig.

§ 3 Arbeitsaufwand / Betriebliche Anwesenheit
Art und Umfang der dem Dozenten nach § 1 übertragenen Schulungen richtet sich nach den zu vermittelnden Inhalten sowie den Gegebenheiten des jeweiligen Kunden und des Auftraggebers. Ist nichts anderes vereinbart, so sind Termine, Anfangs- und Endzeiten sowie die Seminarinhalte gemäß den Verlautbarungen des Auftraggebers bindend. Diese werden dem Dozenten auf Wunsch jederzeit zugänglich gemacht.

Maßgeblich für Termine, Anfangs- und Endzeiten sind die jeweils aktuellen Terminflyer bzw. die schriftlich erfolgte Auftragserteilung.

Inhalte
Maßgeblich für die zu vermittelnden Inhalte sind die Seminarbeschreibungen sowie die Schulungshandbücher des Auftraggebers. Hierbei gilt: die Inhalte aus den Seminarbeschreibungen sind unbedingt zu vermitteln. Die Inhalte der Schulungshandbücher sind teilweise zu vermitteln, sofern es der vorgegebene Zeitrahmen zulässt. Sind Kürzungen oder Auslassungen aus Zeitgründen erforderlich, so darf hierdurch das Seminarziel nicht gefährdet werden. Der Dozent ist angewiesen, sich an das Lerntempo der Seminarteilnehmer anzupassen und sich nach den Vorkenntnissen der Teilnehmer zu richten. Hierbei gilt: das Seminarziel darf nicht gefährdet werden.

Seminardauer, Pausen, Auszeiten
Wird nichts anderes vereinbart, so beträgt die reine Schulungsdauer pro Tag 6 Zeitstunden, zuzüglich einer Mittagspause von 1 Stunde. Im Verlauf des Vormittags und des Nachmittags sind jeweils Auszeiten von 15 Minuten vorzusehen, in denen der Dozent für individuelle Fragen der Teilnehmer zur Verfügung steht. Hierfür kann auch der Pausenbereich genutzt werden. Teilnehmer, die in dieser Zeit keine Fragen an den Dozenten richten wollen, können selbstständig erworbenes Wissen anwenden oder sich im Sinne einer Pause regenerieren.

Tagesordnung
09.00 Uhr Schulungsbeginn
10.30 – 10.45 Uhr Pause
12.00 – 13.00 Uhr Mittagspause
14.30 – 14.45 Uhr Pause
16.00 Uhr Ende des Schulungstages

Der Dozent kann in Absprache mit den Teilnehmern andere Pausenzeiten vereinbaren.

Arbeitszeit und Pünktlichkeit
Die vergütungsrelevante Einsatzzeit des Dozenten entspricht der dem Kunden zugesagten Seminardauer – ohne Pausen – was bedeutet, dass bei einer sechsstündigen Seminardauer dem Dozenten auch 6 Einsatzstunden vergütet werden.

Der Dozent hat so pünktlich zu erscheinen, dass ein ordnungsgemäßer Schulungsbeginn möglich ist. Ist beispielsweise vereinbart, dass der Dozent eigene Software für die Schulung zur Verfügung stellt, so muss eine Installation bis Schulungsbeginn erfolgt sein.

Nach Ende jeder Schulung sind die genutzten Rechner und die enthaltenen Datenstrukturen in den Zustand zurückzuversetzen, in dem sie übernommen wurden, es sei denn, die Schulung wird an einem Folgetag fortgesetzt, an dem die gemachten Veränderungen weiter genutzt werden sollen. In jedem Falle sind alle Rechner herunterzufahren und alle genutzten technischen Geräte auszuschalten. Die Tafeln sind zu säubern und für ausreichend Frischluft ist zu sorgen. Die Frischluftzufuhr sollte durch den Dozenten auch in den Pausen erfolgen.

§ 4 Arbeitszeit / Konkurrenz / Verschwiegenheit
Der Dozent unterliegt in der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit keinen Einschränkungen. Der Dozent darf auch für andere Arbeitgeber tätig sein. Er verpflichtet sich, über ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene betriebliche Interna (des Auftraggebers und der Kunden des Auftraggebers), insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren.

§ 5 Dienstverhinderung
Der Dozent übernimmt mit Annahme einer Schulung die Verpflichtung, eine Schulung durchzuführen. Ist der Dozent aus triftigem Grund verhindert die Schulung durchzuführen, so hat er die Voraussetzungen zu schaffen, dass dem Auftraggeber der entsprechende Umsatz erhalten bleibt. Dies bedeutet, dass seine Absage 14 Werktage vor Seminarbeginn erfolgen muss. Wird diese Frist unterschritten, so hat der Dozent für einen adäquaten Ersatz zu sorgen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, bei einer Absage vom erteilten Auftrag zurückzutreten. Sollte die Schulung durch die Absage des Dozenten nicht stattfinden können und der Kunde den Auftrag zurückziehen, behält sich der Auftraggeber vor, von dem Dozenten Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Dozent zu dem vereinbarten Schulungstermin nicht erscheint.

Diese Regelungen treten nicht in Kraft, wenn der Dozent durch höhere Gewalt verhindert wird. In diesem Fall hat er unaufgefordert den Nachweis für seine Verhinderung schriftlich zu erbringen und alles ihm Mögliche zu tun, um den Auftraggeber davon in Kenntnis zu setzen.

§ 6 Stornierung von Schulungsaufträgen durch den Auftraggeber
Bei unseren Schulungsaufträgen behalten wir uns das Recht vor, das Seminar kurzfristig bei geringer Teilnehmerzahl entsprechend zu verkürzen oder das Seminar bei Krankheit des/r Teilnehmer/s bzw. bei einer Stornierung durch den Kunden oder höhere Gewalt abzusagen. Bei einer Absage/Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber hat der Dozent keinen Anspruch auf das Honorar. Bei Seminarverkürzungen wird das Honorar entsprechend angepasst.

§ 7 Vergütung
Die Vergütung für die Dozententätigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Schulungsthema und wird in der Auftragsbestätigung benannt. Ist der Dozent berechtigt/verpflichtet, eine Mehrwertsteuer zu berechnen, so ist dies der Auftraggeber mit der MwSt.-Nummer auf jeder Rechnung nachzuweisen. In jedem Falle ist der Dozent für eine korrekte Abführung gesetzlicher Abgaben selbst verantwortlich. Grundlage für jedes Dozentenhonorar ist eine erfolgreiche Durchführung der Schulung. Für die Beurteilung, ob eine Schulung erfolgreich war, sind ausschließlich die Beurteilungen der Seminarteilnehmer in Bezug auf den Dozenten relevant. Es gelten die Bestimmungen in den ADfS.

War eine Schulung nicht erfolgreich – es gelten ausschließlich die Bewertungen der Teilnehmer in Bezug auf den Dozenten – so kann das Honorar ganz oder teilweise einbehalten und zur Vergütung einer Ersatzschulung durch einen anderen Dozenten genutzt werden, sofern der Kunde hierauf besteht. Dieses ist dem Dozenten mitzuteilen. Bei einer Seminarverkürzung wird das Honorar entsprechend angepasst.

§ 8 Sonstige Ansprüche/Versteuerung
Mit der Zahlung der in § 7 vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Dozenten gegen die Auftraggeber für das jeweilige Seminar erfüllt. Für die Versteuerung der Vergütung hat der Dozent selbst zu sorgen.

§ 9 Fälligkeit
Der Dozent räumt dem Auftraggeber ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungseingang ein. Tritt aufgrund einer durchschnittlich negativen Seminarbeurteilung ein Zahlungsverzug des Kunden ein, so stundet der Dozent der Auftraggeber den Rechnungsbetrag bis zur Klärung des Sachverhalts.

§ 10 Wettbewerb
Der Dozent verpflichtet sich, für keinen Kunden des Auftraggebers oder einen Mitarbeiter eines Kunden des Auftraggebers auf eigene Rechnung für die Dauer von 2 Jahren nach der letzten durch ihn (im Auftrag des Auftraggebers) durchgeführten Schulung für den Kunden tätig zu werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Dozent, die Daten des Kunden des Auftraggebers nicht ohne vorherige schriftliche Absprache/Genehmigung an Dritte weiterzuleiten.

Der Dozent erhält 10% des vereinbarten Honorars um sich an das Wettbewerbsverbot zu halten.

Beispielrechnung: Bei einem vereinbarten Tageshonorar des Dozenten in Höhe von 100,00 EUR sind bereits 10% (= 10,00 EUR) für das Wettbewerbsverbot enthalten. Diese 10% erhält der Dozent, um sich an das bestehende Wettbewerbsverbot zu halten.

Im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot wird der Dozent den entgangenen Umsatzverlust des Auftraggebers ersetzen (es gilt das Preisgefüge des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Verstoßes). Unabhängig vom Ausgleich entgangener Umsätze wird in jedem einzelnen Falle eine Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 zuzüglich MwSt. fällig.

§ 11 Nebenabreden
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 12 Datenschutz
Der Auftraggeber darf zur Erfüllung der bestehenden und zukünftigen Schulungsaufträge die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, speichern, verarbeiten, an berechtigte weiterleiten oder löschen. Mit der Veröffentlichung meines Profils auf der Web-Seite one-by-one.de bin ich einverstanden. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweiligen Fassung. Der Auftraggeber versichert, die überlassenen Daten mit der gebotenen Sorgfalt und Verschwiegenheit zu behandeln. Durch Löschung des Dozenten-Accounts können Sie jederzeit Ihre Daten entfernen.

§ 13 Zusätzliche Leistungen der Veranstaltungsorte / Hotels
Der Auftraggeber bestellt am jeweiligen Veranstaltungsort auf seinen Namen Räume (die Uhrzeiten zur Raumnutzung sind fix und decken die Schulungsdauer sowie in der Regel mindestens 30 Minuten Vor- und Nachbereitungszeit ab) und ggf. Technik (Flipchart, Internet, etc.) sowie ggf. Verpflegung. Der Dozent hat keine Befugnis, darüber hinaus gehende zusätzliche Leistungen (dazu gehören z.B. Parkgebühren, Verpflegung, Technik, Zimmer, etc.) auf den Namen des Auftraggebers zu bestellen. Sollte der Dozent dennoch selbstständig zusätzliche Leistungen bestellen oder in Anspruch nehmen, handelt er eigenverantwortlich und hat die Kosten hierfür selber zu tragen. Außerdem erhebt der Auftraggeber eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 30,00 EUR für jeden Vorgang, der durch die Bearbeitung solcher zusätzlichen Leistungen entsteht. Ferner werden die Kosten, die durch zusätzliche Leistungen entstehen und nicht von dem Dozenten vor Ort beglichen werden (können), direkt von der Dozentenrechnung abgezogen.

Sollte eine Verspätung des Dozenten zu einem späteren Seminarbeginn und damit zu einer Verlängerung der Raummiete führen, werden dem Dozenten die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (Raummiete) in Rechnung gestellt bzw. direkt von der Dozentenrechnung abgezogen. Sollte es in Einzelfällen zwingend erforderlich sein, zusätzliche Leistungen zu buchen, sind diese mit dem Auftraggeber im Vorfeld abzustimmen; diese zusätzlichen Leistungen werden bei Einverständnis anschließend direkt vom Auftraggeber schriftlich beim Veranstaltungsort nachbestellt und der Dozent erhält hierzu eine entsprechende schriftliche Mitteilung.

§ 14 Vertragsstrafe
Beide Parteien vereinbaren, dass der Auftraggeber bei groben Verstößen gegen die im Vertrag niedergelegten Vereinbarungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 EUR vom Auftragnehmer (Dozenten) einfordern kann.

Gründe, die jedem Fall zu einer Vertragsstrafe führen können, sind:

Der Auftragnehmer (Dozent) erscheint nicht zum vereinbarten Termin und führt das Seminar nicht wie beauftragt durch.
Der Auftragnehmer bricht die Schulung ab oder verkürzt ohne Absprache mit dem Auftraggeber das Seminar wesentlich früher als vereinbart.
Der Auftragnehmer übermittelt seine Kontaktdaten (z.B. seine E-Mail-Adresse, Visitenkarte, Webadresse, etc.) dem Kunden des Auftraggebers oder macht während der Veranstaltung Werbung für seine eigenen Dienstleistungen. Gleiches gilt für den Missbrauch oder die Erhebung von Kundendaten, die für den Verkauf von eigenen Leistungen des Auftragnehmers oder Leistungen Dritter genutzt werden können.
Der Auftragnehmer äußert sich vor dem Kunden oder Dritten despektierlich über den Auftraggeber oder die angebotenen Dienstleistungen des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer bucht am Veranstaltungsort ohne Wissen und Zustimmung des Auftraggebers nicht vereinbarte Zusatzleistungen.
In seltenen Fällen kommt es vor, dass der Auftragnehmer die Hardware des Auftraggebers zurückliefern soll. Hierzu wird ein Rücklieferungsdatum oder Rücklieferungszeitraum vereinbart. Überschreitet der Auftragnehmer die Zeit um mehr als 48 Stunden, ist der Auftraggeber berechtigt, die o.a. Vertragsstrafe auszusprechen.
§ 15 Gerichtsstand
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dozenten des Auftraggebers (der one by one EDV-GmbH). Gerichtsstand ist Berlin.

Stand: 08.09.2011

Allgemeine Durchführungsregeln für Schulungen der one by one EDV-GmbH
§ 1 Auftrag und Annahme
Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Schulung ist gegeben, wenn ein entsprechender schriftlicher Auftrag des Auftraggebers vom Dozenten schriftlich bestätigt wurde und dieser Bestätigung seitens des Auftraggebers nicht in einer Frist von 4 Tagen nach Eingang widersprochen wurde. Der Auftraggeber kann von Auftragen jederzeit zurücktreten und bis einen Tag vor dem Seminartermin den Termin verschieben, verkürzen oder ersatzlos streichen.

§ 2 Dienstverhinderung
Der Dozent übernimmt mit Annahme einer Schulung die Verpflichtung, eine Schulung durchzuführen. Ist der Dozent aus irgendeinem Grund verhindert, die Schulung durchzuführen, so hat er die Voraussetzungen zu schaffen, dass dem Auftraggeber der entsprechende Umsatz erhalten bleibt.

Im genannten Falle wird der Auftraggeber versuchen, die Schulung zu verschieben. Für diesen Ersatztermin hat der Dozent zur Verfügung zu stehen. Alternativ kann der Dozent einen Ersatzdozenten benennen, der über eine mindestens gleiche Qualifikation verfügt. Der Auftraggeber wird den Ersatzdozenten prüfen, er ist allerdings nicht verpflichtet, diesen Ersatzdozenten zu beschäftigen. Kann ein vorgeschlagener Ersatzdozent nicht beschäftigt werden, so sucht der Auftraggeber ebenfalls nach einer Alternative. Sollten alle diese Maßnahmen nicht erfolgreich sein und die Schulung aus diesem Grunde ersatzlos ausfallen oder aber wegen Terminverschiebungen Preisnachlässe notwendig werden, so muss der Dozent entstehende Umsatzeinbußen des Auftraggebers erstatten.

§ 3 Vor- und Nachbereitung
Mit Annahme einer Schulung bestätigt der Dozent, dass er über eine ausreichende Qualifikation und Erfahrung zur Schulung in der betreffenden Software verfügt. Oder aber er erklärt, dass er die erforderlichen Kenntnisse bis Schulungsbeginn erwerben wird. Der Auftraggeber kann den Dozenten hierbei unterstützen, ist aber nicht hierzu verpflichtet. Überlassene Vorbereitungsunterlagen sind bei Schulungsbeginn an den Auftraggeber zurückzugeben.

Nach Schulungsende steht der Dozent dem Auftraggeber auf Wunsch für eine maximal 15minütige Nachbesprechung mit einem Mitarbeiter des Auftraggebers zur Verfügung. Teilnehmerlisten und von jedem Teilnehmer ausgefüllte Seminarbeurteilungen sind der Verwaltung des Auftraggebers auszuhändigen. Alle Teilnahmezertifikate sind zu unterschreiben.

§ 4 Umgang mit dem Eigentum des Auftraggebers
Der Dozent hat jedes Eigentum des Auftraggebers pfleglich und sachgerecht zu behandeln. Seminarteilnehmer sind auf grundsätzliche Verhaltensregeln im Umgang mit Computern hinzuweisen, sofern dieses zeitlich und inhaltlich zumutbar ist.

Der Schulungsraum wird morgens mit abgeschalteter Computer-Hardware übernommen und ist nach jedem Schulungstag auch so zu hinterlassen. Bei Beendung der Schulung ist das Equipment in den dafür vorgesehenen Paketen zu verstauen und gegebenfalls bei der Rezeption abzugeben.

Die Patenttafeln dürfen nur mit speziellen Stiften des Auftraggebers beschriftet werden, um Beschädigungen der Tafeln auszuschließen. Am Ende des Schulungstages sind die Tafeln in den Ausgangszustand zu versetzen, es sei denn, am folgenden Tag werden die Beschriftungen weiter benötigt.

Während der Pausen ist für eine Lüftung der Räume zu sorgen, sofern die Wetterlage oder andere Faktoren dies zulassen.

Die Schulungs- und Pausenzeiten sind gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dozenten einzuhalten, es sei denn, es wird aus betrieblichen Gründen etwas anderes vereinbart oder im Rahmen einer Firmenschulung vom Kunden etwas anderes gewünscht.

§ 5 Umgang mit den Kunden
Grundsätzlich soll der Dozent gegenüber den Schulungskunden gepflegt, höflich und kompetent auftreten und auf die Schulungsteilnehmer eingehen, sofern dieses mit den zu vermittelnden Inhalten vereinbar ist.

Eine entspannte Schulungssituation ist dabei stets sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, dass männliche Dozenten mit Anzug und Krawatte erscheinen. Es ist aber auf eine gepflegte Garderobe zu achten. Der Dozent repräsentiert jederzeit auch den Auftraggeber!

Der Dozent soll so pünktlich erscheinen, dass er vor den Seminarteilnehmern anwesend ist. Der Dozent verlässt den Trainingsraum erst, wenn der letzte Teilnehmer gegangen ist.

Der Dozent darf keinem Kunden Zusagen oder Versprechungen machen, die kaufmännische Interessen des Auftraggebers tangieren können sowie keine Kundendaten an Dritte weitergeben. Eigene E-Mail-Adressen und Telefonnummern (oder die Dritter) sind dem Kunden nicht auszuhändigen. Es sind grundsätzlich die E-Mail-Adressen und Telefonnummern des Auftraggebers zu verwenden.

§ 6 Seminarbeurteilungen
Der Erfolg jeder Schulungsmaßnahme ist für den Auftraggeber das Maß aller Dinge. Der Auftraggeber lässt sich hieran messen und bietet dem Kunden andernfalls Ersatz. Dieses Kriterium ist daher auch für den Dozenten maßgeblich. Für die Beurteilung der Dozentenleistung sind die Angaben der Schulungsteilnehmer auf dem Formular Seminarbeurteilung unter den Punkten 1, 3 und 4 relevant. Die anzukreuzenden Felder sind mit Piktogrammen versehen, die mit den Schulnoten von 1 bis 5 verglichen werden können.

Ziel: kein Kreuz bei 4 und 5 von keinem Teilnehmer, der Durchschnitt aller angekreuzten Felder aller Seminarteilnehmer muss gut (1 Smiley) oder besser sein. In diesem Falle wurde eine Schulung erfolgreich durchgeführt, der Auftraggeber hat seine Leistung gegenüber dem Kunden erbracht und kann diese abrechnen. Somit hat auch der Dozent seine Leistung erbracht und einen Anspruch auf das festgelegte Honorar erworben.

Bei einer schlechteren durchschnittlichen Beurteilung ist der Auftraggeber dem Kunden zur Nachbesserung verpflichtet. Dieses geschieht im Regelfalle in Form einer Nachschulung. Die Kosten hierfür werden mit dem Dozentenhonorar für die nicht erfolgreiche Schulung verrechnet. Wird festgestellt, dass eine Forderung der Auftraggeber gegen einen Kunden aus Gründen uneinbringlich ist, die durch eine mangelhafte Leistung des Dozenten verursacht wurde, so ist die Auftraggeber berechtigt, das Honorar ganz oder teilweise einzubehalten.

Stand: 03.11.2010